Eine GmbH entlohnte im Jahr 2015 mehrere AN bei den Sonderzahlungen "unter KollV", weshalb über den GF der GmbH Geldstrafen verhängt wurden. Das LVwG bestätigte das Straferkenntnis. Zwar seien die AN beim laufenden Entgelt "über KollV" entlohnt worden. Eine Anrechnung der Überzahlungen beim laufenden Entgelt auf die Unterentlohnung bei den Sonderzahlungen scheide jedoch mangels Identität der Lohnzahlungszeiträume aus.