Die kl AN war beim bekl Bundesland nach dem Stmk L-DBR beschäftigt. Bei Beendigung ihres AV erhielt die Kl eine Urlaubsersatzleistung. Strittig ist die Höhe der Ersatzleistung. Nach § 187 Abs 2 Stmk L-DBR liegen ihr nur das Gehalt und der Kinderzuschuss zugrunde. Die Kl verlangt zudem, die Sonderzahlungen und verschiedene Zulagen zu berücksichtigen. Der ErstG wies ab. Das BerG gab der Kl teilweise statt.