Eine GmbH hatte eine Zweigniederlassung in Italien, die der in Österreich ansässigen Hauptniederlassung grenzüberschreitend AN überließ. Diese drittstaatsangehörigen AN verfügten über Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen in Italien. Da sie aber keine österreichische arbeitsmarktrechtliche Bewilligung hatten, wurden über den GF der GmbH Geldstrafen verhängt. Das LVwG behob das Straferkenntnis. Es ging davon aus, dass die Bestimmung über die Befreiung von der Beschäftigungsbewilligung gem § 18 Abs 12 AuslBG anwendbar ist.