Die AG ließ seine AN auf Covid-19 testen und meldete positive Testergebnisse der österr Behörde. Da die betroffenen AN ihren Wohnsitz in Slowenien und Ungarn hatten, unterrichtete die österr Behörde die Behörden in Slowenien und Ungarn, die wiederum gegenüber den betroffenen AN Quarantäne anordneten. Die AG leistete den betroffenen AN für die Dauer der Quarantäne weiterhin Entgelt. Ihr Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gem § 32 EpiG wurde von der zuständigen BH mit der Begründung abgewiesen, dass nur dann ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs bestehe, wenn der Verdienstentgang auf einer behördlichen Maßnahme nach dem EpiG beruhe, hier aber Maßnahmen ausländischer Behörden auf anderer Grundlage vorlagen. Das LVwG bestätigte, der VwGH legte die Sache dem EuGH vor.