Der Kl nahm ein geblocktes Altersteilzeitmodell in Anspruch. Unmittelbar vor Antritt der Freizeitphase vereinbarte der Kl den Verbrauch seines gesamten offenen Urlaubsanspruchs. Da er während des Urlaubsverbrauches erkrankte, konnte der Kl insgesamt 2 2/3 Urlaubstage nicht verbrauchen. Nach Ende des AV verlangte der Kl Urlaubsersatzleistung für seinen nicht verbrauchten Urlaub. Der AG berief sich auf das deutsche Recht betreffend den Urlaubsverfall.