Die bekl AN war Mitglied des BR und verweigerte die Einhaltung der durch § 9 der 3. COVID-19-MV eingeführten 3G-Nachweispflicht am Arbeitsplatz. Damit durfte sie ihren Arbeitsort nicht mehr betreten und konnte ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Das BerG erteilte dem AG die Zustimmung zur Kündigung.