Ein Finanzamt belastete mit einem Haftungsbescheid die KGmbH als AG für Lohnsteuer in bestimmter Höhe. Es berief sich dabei auch auf eine Außenprüfung, in der festgestellt wurde, dass XY als DN und damit als lohnsteuerpflichtig anzusehen sei. Der für XY nachzuverrechnende Betrag wurde jedoch mit null festgestellt, weil XY als Steuerschuldner herangezogen worden sei. Die von der KGmbH nachzuverrechnende Lohnsteuer bezog sich auf andere Entgeltbestandteile. Die ÖGK berief sich darauf, dass vom Finanzamt bereits das Bestehen der Lohnsteuerpflicht und damit die DN-Eigenschaft des XY festgestellt worden sei. Er unterliege daher der Sozialversicherungspflicht. Das BVwG wies die dagegen eingebrachte Beschwerde ab.