Der österreichische Gesetzgeber beschloss nach der EuGH-E in den Rs C-396/17 , Leitner und C-24/17 , ÖGB eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters der Bundesbediensteten, um die festgestellte Altersdiskriminierung zu beseitigen: Das Besoldungsdienstalter jedes Bediensteten, welches auf einem diskriminierend festgesetzten Vorrückungsstichtag beruhte, wurde um jenen Zeitraum verlängert, der zwischen dem diskriminierenden Vorrückungsstichtag und dem neu und diskriminierungsfrei festzusetzenden Vergleichsstichtag lag. Bei der Festsetzung des Vergleichsstichtags wurden Vordienstzeiten, die ab dem 14. Lebensjahr erworben wurden, unabhängig von dem Alter, in dem sie erworben wurden, angerechnet.