Der Kl hatte nach ungarischem Recht einen Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit von mindestens 42 Stunden und im Durchschnitt eines Monats im Ausmaß von 48 Stunden. Darüber hinaus hatte der Kl einen Anspruch auf eine tägliche Ruhezeit von zwölf Stunden (zuzüglich freie Wegzeit von zwei Mal 30 Minuten, sodass die Ruhezeit zur Gänze am Wohnort verbracht werden kann). Wenn dem Kl eine wöchentliche Ruhezeit gewährt oder mit ihm Urlaub vereinbart wurde, wurde ihm keine zusätzliche tägliche Ruhezeit (plus Wegzeit) gewährt.