Die kl AN sind bei der bekl AG als Umbauschlosser mit der - beinahe täglichen - Umrüstung von Produktionsmaschinen beschäftigt. Die Umbauschlosser führten in der Gruppe hintereinander an den Stationen arbeitsteilig einzelne Handgriffe durch. Für diese Tätigkeit erhielten sie zusätzlich eine "Umbauprämie": Für jeden Umbau war eine Soll-Zeit vorgesehen. Die Umbauprämie war umso höher, je mehr sie die vorgesehene Bearbeitungszeit unterschritten. Eine BV dazu fehlte. Später wurde der Umbauprozess von der AG neu strukturiert. Die Umbauprämie sollte nunmehr auf die Einhaltung von Qualitätsstandards und die Prozessverbesserung abstellen. Die Zahlung der Umbauprämie (alt) wurde eingestellt. Die Kl forderten, die Umbauprämie (alt) müsse auch weiterhin gewährt werden. Sie unterliege dem freiwilligen BV-Tatbestand nach § 97 Abs 1 Z 16 ArbVG, sodass es durch langjährige Übung zu einer konkludenten einzelvertraglichen Vereinbarung gekommen sei. Die Bekl hielt für die Umbauprämie (alt) hingegen eine notwendige BV nach § 96 Abs 1 Z 4 ArbVG für erforderlich, was eine konkludente Einzelvereinbarung ausschlösse. Das ErstG gab der Klage statt. Das BerG entschied im Sinne der Bekl.