Der Kl betreibt ein privates Nachhilfeinstitut und wurde wenige Tage nach der Erteilung von Unterricht in Gruppen von bis zu fünf Kindern positiv auf eine Corona-Infektion getestet. Die Krankheit wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt. Fraglich war, ob das von ihm betriebene Institut im Hinblick auf die Infektionsgefahr mit einer Schule iSd Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten der Anlage 1 zum ASVG vergleichbar war.