Der Kl erlitt als Freiwilliger des Bergrettungsdiensts bei einem Einsatz zur Bekämpfung eines Waldbrands, bei dem es unter den Einsatzkräften zu Corona-Clustern kam, eine Corona-Infektion. Diese Erkrankung wurde nicht als Berufskrankheit anerkannt. Fraglich war, ob es sich bei der Bergrettung um eine Einrichtung mit "vergleichbarer Gefährdung" wie in den in Nr 38 der Liste der Berufskrankheiten der Anlage 1 zum ASVG genannten Einrichtungen handelt.