Der anzuwendende KollV kannte Übergangspensionen für Frauen und Besitzstandspensionen für Männer, die unterschiedlich berechnet wurden. In einem Vorprozess, den ein anderer AN angestrengt hatte, stellte der OGH fest, dass der männliche AN unzulässig diskriminiert wurde und ihm eine Pension in Höhe der Übergangspension gebühre. Der Kl, der eine Besitzstandspension bezog, erfuhr von diesem Urteil und begehrte die Umwandlung in eine Übergangspension. Die Bekl folgte seinem Begehren. Als der Kl bemerkte, dass diese niedriger als seine bisher bezogene Pension war, begehrte er die Rückkehr zur Besitzstandspension und die Bezahlung der Differenzbeträge. Die Bekl wandte ein, die Vorentscheidung habe klargelegt, dass sie verpflichtet sei, die diskriminierenden Bestimmungen außer Acht zu lassen und nicht mehr anzuwenden. Eine Einzelvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Das BerG wies die Klage ab.