Der kl AN wurde von der bekl AG als überlassene Arbeitskraft einem Beschäftigerbetrieb zur Verfügung gestellt. Am 2. 9. 2021 einigte er sich mit der Bekl, sein DV rückwirkend per 1. 9. einvernehmlich aufzulösen. Noch am 1. 9. erkrankte er jedoch und teilte dem Beschäftigerbetrieb am 2. 9. seinen Krankenstand mit. Dieser informierte jedoch nicht den Bekl, weil er zwischenzeitig die Nachricht erhalten hatte, der Kl werde am 2. 9. nicht mehr zur Arbeit erscheinen. Der Bekl weigerte sich, das Entgelt bis zum Ende des Krankenstandes zu leisten, da der Kl nur den Beschäftigerbetrieb, nicht aber den Bekl von dem Krankenstand informiert hatte. Die Vorinstanzen wiesen das Begehren des Kl mangels ordnungsgemäßer Meldung ab.