Bei der Kl war durch Bescheid eine 50%ige Behinderung festgestellt und ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt worden. In ihrer Bewerbung bei der Bekl wies sie auf ihre gesundheitlichen Einschränkungen hin. Einen Antrag auf Anerkennung der Begünstigteneigenschaft stellte sie beim Sozialministeriumservice erst nach Eintritt in das AV. Sie wurde rückwirkend ab der zweiten Woche ihres AV als begünstigte Behinderte anerkannt. Die Bekl kündigte das AV nach über elfmonatiger Dauer ohne vorherige Befassung des Behindertenausschusses, weil sie den Ausnahmetatbestand nach § 8 Abs 6 lit b BEinstG für erfüllt ansah. Die Instanzgerichte gaben der Klage auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung statt. Die Kl habe bei Eintritt in das AV mangels Anerkennungsbescheid noch nicht dem Kreis der begünstigt Behinderten angehört.