Der kl AN ist als Musiker bei der bekl AG beschäftigt, wird aber seit längerem nicht in deren Orchester eingesetzt. Die Möglichkeit, an Proben des Orchesters nur zu Übungszwecken teilzunehmen, besteht nicht, da dem kein Dirigent zustimmen würde. Der Kl begehrt die Gewährleistung einer angemessenen Beschäftigung, im Rahmen derer er in den Vorstellungs- und Probeplan aufzunehmen sei und an den für Solo-Cellisten vorgesehenen Orchesterproben aktiv teilnehmen kann. Die Instanzgerichte gaben der Klage statt.