Der ab 2020 beim Bekl beschäftigte Kl war seit 2018 im Besitz eines Behindertenpasses. Auf seinen Antrag stellte das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 25. 2. 2020 (nach Beginn des AV) fest, dass der Kl ab 24. 2. 2020 zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Kl wurde am 8. 2. zum 28. 2. 2022 ohne Einholung der Zustimmung des Behindertenausschusses gekündigt. Er begehrte die Feststellung des aufrechten DV. Der Bekl wandte ein, der Kl sei in den ersten vier Jahren vom besonderen Kündigungsschutz ausgenommen. Das ErstG gab dem Klagebegehren statt. Das BerG wies ab.