Der Kl bezieht eine österreichische Invaliditätspension und eine türkische Rente. Für die türkische Rente hatte er zum Nachkauf von Versicherungszeiten einen Kredit aufgenommen, den er ratenweise zurückzahlte. Fraglich war, ob bei der Bemessung der Ausgleichszulage die Kreditraten als Verlust einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.