Ein Vertragsbediensteter bewarb sich für die Position als Vizerektor an einer Pädagogischen Hochschule (PH). Der Hochschulrat der PH reihte ihn an erster Stelle. Ein weiteres (externes) Gutachten, das die bekl Republik Österreich in Auftrag gab, empfahl hingegen die Bestellung der zweitgereihten Bewerberin. Die Bundesministerin gab dieser Bewerberin den Vorzug. Der Kl begehrte die Entgeltdifferenz zwischen seiner Einstufung als Vertragsbediensteter und dem Entgelt für die Position als Vizerektor. Er sei wegen seiner (politischen) Weltanschauung diskriminiert worden, weil er der SPÖ angehöre, für die er auch in verschiedenen Funktionen tätig sei. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück.