Der Kl ist in einem öffentlich-rechtlichen DV bei der Bekl als Feuerwehrmann im Branddienst beschäftigt. Er stimmte einer Dienstplangestaltung zu, die zu einer durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden führte. Er erklärte sich zudem zum 60-stündigen Schichtdienst mit Bereitschaftsdiensten bereit. Später beantragte er bei der Dienstbehörde eine Reduktion der Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden, dem aber nicht nachgekommen wurde. Der Kl begehrte, soweit noch Gegenstand des RevVerfahrens, einen - über die korrekte Bezahlung der geleisteten Arbeit hinausgehenden - immateriellen Schadenersatzanspruch iHv Euro 28.000,-. Der Schaden bestehe in den Beeinträchtigungen, die mit dem erlittenen Freizeitverlust im Ausmaß von 732 Stunden verbunden seien. Das ErstG und BerG sprachen einen Betrag iHv Euro 5.000,- zu.