Eine Balletttänzerin, auf die das Theaterarbeitsgesetz (TAG) und der Bundestheater-Ballett-KollV anwendbar waren, begehrte die Feststellung, dass die jeweils auf die Dauer eines Spieljahrs befristeten einzelnen Verträge mangels sachlicher Rechtfertigung eine unzulässige Kettenbefristung nach der BefristungsRL 1999/70/EG seien. ErstG und BerG gaben dem Begehren statt.