Der spätere RevWerber führte ab 2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Bruder einen landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer GesbR. Er hielt 2 %, seine Ehegattin 50 % und sein Bruder 48 % an dieser Gesellschaft. Der Einheitswert der Gesellschaft überschritt die Versicherungsgrenze. Das BVwG sprach das Bestehen der Pflichtversicherung des RevWerbers nur bis 31. 12. 2012, nicht jedoch auch für die spätere Zeit aus. Strittig war, ob der Einheitswert vor und nach 2013 jedem der beiden Ehegatten zur Gänze oder nur anteilig zuzurechnen war.