Art 38 Abs 3 DSGVO
Datenschutzbeauftragte (DSBA) dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht abberufen oder benachteiligt werden (Art 38 Abs 3 Satz 2 DSGVO).
Die Kündigung des AV wegen der (ordnungsgemäßen) Tätigkeit als DSBA stellt eine solche verbotene Benachteiligung dar.