Art 5 Abs 3 RL 2008/104/EG ; § 10 Abs 1 Satz 4 AÜG
Art 5 Abs 3 RL 2008/104/EG fordert kein den Leih-AN eigenes Schutzniveau, das über jenes hinausgeht, das für die AN im Allgemeinen festgelegt ist.
Lässt ein Mitgliedstaat Tarifverträge mit Ungleichbehandlungen zu, müssen diese den Leih-AN Vorteile bei den wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewähren, die geeignet sind, ihre Ungleichbehandlung auszugleichen, um den Gesamtschutz der Leih-AN zu achten. Die Voraussetzungen und Kriterien für die Achtung des Gesamtschutzes müssen vom Gesetzgeber nicht vorgegeben werden.