§ 96 Abs 1 Z 3 ArbVG, § 381 EO
Für die Beurteilung, ob eine Kontrollmaßnahme bzw ein Kontrollsystem objektiv geeignet ist, die AN zu kontrollieren, sind die konkreten (softwaremäßigen) Anwendungsmöglichkeiten des Systems von Bedeutung. Entscheidend ist nicht bloß die abstrakte, sondern auch die konkrete Eignung.