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Das neue HinweisgeberInnenschutzgesetz bei Arbeitskräfteüberlassung Einige Gedanken zu den rechtlichen Rahmenbedingungen im Dreiecksverhältnis

BeitragAufsatzIngrid KorenjakZAS 2023/35ZAS 2023, 182 - 185 Heft 4 v. 13.7.2023

Das HinweisgeberInnenschutzgesetz (HSchG) wurde in Österreich als nationale Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie (WBRL) eingeführt. Es regelt den Schutz von HinweisgeberInnen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. In diesem Kontext stellt sich die Frage, wie die Informationsweitergabe und Zuordnung im HinweisgeberInnensystem bei Arbeitskräfteüberlassung erfolgen soll bzw was es dabei zu beachten gilt.Im Hinblick auf die Arbeitskräfteüberlassung bleibt die WBRL und das HSchG äußerst vage, und es gibt keine klaren Regelungen, ob interne Meldekanäle beim Überlasser- oder Beschäftigerbetrieb eingerichtet werden müssen, welche spezifischen Verfahren für die Informationsweitergabe erforderlich sind und wie die Zurechnung bei Vergeltungsmaßnahmen erfolgt.Überlassern und Beschäftigern ist daher anzuraten, ihre Revisions- oder Compliance-Abteilung zu unterstützen und transparente Kooperationsmechanismen für den Informationsaustausch festzulegen, ferner über die mögliche Übertragung der internen Meldestelle auf den Beschäftiger oder auf einen Dritten nachzudenken und Schulungen und Sensibilisierungsmaßnahmen zu etablieren, um Verwaltungsstrafen, insb für Vergeltungsmaßnahmen und Vertraulichkeitsverletzungen, zu vermeiden.Sowohl der Überlasser als auch der Beschäftiger müssen sicherstellen, dass HinweisgeberInnen und Personen in ihrem Umkreis vor Vergeltungsmaßnahmen geschützt sind. § 6a AÜG normiert eine verschuldensunabhängige Zurechnung auch für sog "Vergeltungsmaßnahmen" an den Überlasser, der mit § 6a Abs 5 AÜG aber auch einen Rückgriffsanspruch gegen den Beschäftiger erhält.

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