Seit es die RL 2008/104/EG (LeiharbeitsRL) gibt, wird über die unionsrechtliche Zulässigkeit der längerfristigen Überlassung diskutiert. Eine Analyse der Rechtsprechung des EuGH zeigt, dass die Richtlinie kein Verbot der Dauerüberlassung enthält. Nur dann, wenn aufeinanderfolgende Überlassungen zu einer nicht bloß vorübergehenden Beschäftigungsdauer führen und der Beschäftiger keine objektive Erklärung für den Rückgriff auf mehrere aufeinanderfolgende Überlassungen hat, liegt ein missbräuchlicher (und damit verbotener) Einsatz von Leiharbeit vor.Vor diesem Hintergrund besteht kein unmittelbarer legistischer Anpassungsbedarf für Österreich. Das österreichische Recht, insb das AÜG, enthält bei unionsrechtskonformer Auslegung ein Verbot der dauerhaften Kettenüberlassung ohne Rechtfertigung.