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Aufspaltung des Arbeitsverhältnisses nach Betriebs(teil)übergang?

Schwerpunkt Der EuGH gestaltet das ArbeitsrechtAufsatzChristoph KietaiblZAS 2023/26ZAS 2023, 132 - 136 Heft 3 v. 16.5.2023

Die Entscheidung des EuGH in der Rs (C-344/18 ) betrifft die betriebsübergangsrechtliche Zuordnung von AN, die in mehrere Betriebsteile eingegliedert sind, von denen nicht alle auf den gleichen Erwerber übertragen werden. Während in solchen Fällen die hM bislang die Zuordnung nach dem Kriterium der überwiegenden Beschäftigung vorgenommen hat, verlangt der EuGH eine anteilige Aufspaltung der AV; und zwar auch dann, wenn die Aufspaltung eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirkt. Bei Unmöglichkeit der Aufspaltung kann das AV aufgekündigt werden und greift nicht das Kündigungsverbot wegen Betriebsübergangs ein. All dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen Alt- und Neuinhaber keine rechtsgeschäftliche Beziehung besteht. Das österreichische Recht, das für diesen Fall keine Vertragsaufspaltung vorsieht und auch keine unionsrechtskonforme Auslegung erlaubt, ist insoweit unionsrechtswidrig.

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