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Aktuelle Entwicklungen der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung Unter besonderer Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des BAG

Schwerpunkt Der EuGH gestaltet das ArbeitsrechtAufsatzFelicia Kain, Larissa BaringerZAS 2023/24ZAS 2023, 119 - 125 Heft 3 v. 16.5.2023

Im Bereich des Arbeitszeitrechts hat in den letzten Jahren vor allem die Rsp des EuGH für umfassenden Diskussionsstoff gesorgt. So brachte die Rs aus dem Jahr 2019 eine grundlegende Etablierung einer unionsrechtlichen Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die in Folge sowohl in Österreich als auch in anderen Ländern debattiert wurde, die eine breite Aufzeichnungspflicht noch nicht im Rechtsbestand hatten, insb in Deutschland. Eine aktuelle Entscheidung des deutschen BAG gibt nun erneut Anlass, sich mit der Arbeitszeitaufzeichnungspflicht in Österreich auseinanderzusetzen und die Vereinbarkeit ausgewählter Bestimmungen des AZG mit dem Unionsrecht zu untersuchen.In der Rs determinierte der EuGH, dass die Mitgliedstaaten die AG auf Basis von Art 31 Abs 2 GRC, der RL 2003/88/EG (AZ-RL) und der RL 89/391/EWG (Arbeitsschutz-Rahmen-RL) verpflichten müssen, "ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann".Die Aufzeichnungspflicht des § 26 Abs 1 sowie Abs 2, 5 und 5a AZG sind nach der hA mit diesen Vorgaben vereinbar.Die Ausnahme aus dem Anwendungsbereich des AZG iSd § 1 Abs 2 Z 8 Fall 2 AZG sowie die Saldenaufzeichnung iSd § 26 Abs 3 AZG in ihrer derzeitigen Ausgestaltung erfüllen die unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Weil die relevanten primär- und sekundärrechtlichen Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung entfalten, bleiben diese jedoch weiterhin in Geltung.Gemäß dem Beschluss 1 ABR 22/21 des BAG ergibt sich die Pflicht zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen auch aus der allgemeinen AN-Schutzvorschrift § 3 dArbSchG.Aus dem österreichischen Äquivalent, § 3 ASchG, kann jedoch keine Arbeitszeitaufzeichnungspflicht abgeleitet werden.

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