Wer die Autorin dieser Zeilen kennt, weiß ja Bescheid, dass das Arbeitszeitrecht jedenfalls keines ihrer Kernforschungsgebiete ist. Und doch: Das Arbeitszeitrecht hat auch sie in seinen Bann gezogen, nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass ihr just immer dann die Aufgabe der Verfassung des ZAS-Editorials zukommt, wenn dieses Rechtsgebiet im Heft einen großen Stellenwert einnimmt (siehe zuletzt Editorial zu ZAS 5/2022 (ZAS 2022/38)).