Zusammenfassung: Gegenständlich stellt das Gericht klar, dass das Regelungsregime nach § 15h ff MSchG nicht nur auf Vollzeitbeschäftigte anwendbar ist. Kann dahingehend ein Feststellungsurteil erwirkt werden und ist im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen?
Rechtsgrundlagen: § 15h MSchG