Zusammenfassung: Gegenständlich wendet sich das LG St. Pölten der Frage zu, wie sich die Verletzung der Auskunftspflicht als Nebenpflicht durch einen Versicherungsträger rechtlich auszuwirken vermag. Wird dadurch bereits ein Leistungsanspruch verwirklicht?
Rechtsgrundlagen: § 43a ASVG