Zusammenfassung: Das ASG Wien äußert sich mit seinem Urteil deutlich zu der Frage, wer der Anspruchsberechtigte des Betrages nach § 142 Abs 2 ASVG ist.
Rechtsgrundlagen: § 142 Abs 2 ASVG
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Zusammenfassung: Das ASG Wien äußert sich mit seinem Urteil deutlich zu der Frage, wer der Anspruchsberechtigte des Betrages nach § 142 Abs 2 ASVG ist.
Rechtsgrundlagen: § 142 Abs 2 ASVG
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