§ 97 Abs 1 Z 1 ArbVG; § 144 ArbVG
Der VfGH hebt mit seiner Entscheidung den Bescheid einer Schlichtungsstelle betreffend eine BV zur Verhinderung von Mobbing auf. Er begründet dies, dass die Behörde damit ihre Zuständigkeit überschritten hätte.
VfGH 4.3.2011, B 1338/10