Zusammenfassung: Hier war fraglich, ob der Antrag gem § 133a GSVG einen Stichtag auslöst oder ob nur zu beurteilen ist, ob zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz Erwerbsunfähigkeit vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 133a GSVG