Zusammenfassung: Das OLG Wien stellte fest, dass bei Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über die Ratengewährung selbständig mit Klage bekämpfbar ist, weil es sich hierbei (iwS) um eine Streitigkeit über die Rückersatzpflicht gem § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt.
Rechtsgrundlagen: § 65 Abs 1 ASGG