§ 255 Abs 1 ASVG
In diesem Fall war strittig, ob der kl Versicherten, die Invaliditätspension begehrte, Berufsschutz als Altenfachbetreuerin zustand. Va wurde ihre Ausbildung dahingehend geprüft, ob es qualitativ und quantitativ den Anforderungen eines Lehrberufs entspricht.