Zusammenfassung: Der OGH prüfte, ob die Bestimmung des § 4 Abs 2 Wr Vertragsbedienstetenordnung die Möglichkeiten des Dienstgebers im Hinblick auf Versetzungen einschränkt. Weiters nahm er zur Kompetenz eines Landesgesetzgebers zur Regelung des Personalvertretungsrechts für an ausgegliederte Betriebe zugewiesene Gemeindebedienstete Stellung.