§ 86 Abs 3 ASVG; § 258 Abs 2 ASVG
Der OGH beschäftigte sich mit den Folgen eines verspäteten Antrags auf Witwenpension. Er ging dabei auf die Frage ein, ob die Fiktion eines nicht gestellten Antrags sich aus dem Grundsatz der sozialen Rechtsanwendung ableiten lässt.