Art 2 Abs 3 MassenentlassungsRL 98/59/EG ; Art 6 MassenentlassungsRL 98/59/EG
Der EuGH hatte sich mit der Auslegung des Art 2 iVm Art 6 MassenentlassungsRL zu befassen. Er prüfte, ob eine belgische Norm Art 6 verletzt und welchen Zweck die Richtlinie eigentlich (insbesondere im Hinblick auf den Informations- und Konsultationsprozess) verfolgt.