§ 2 Nr 6 ElternurlaubsRV; § 2 Nr 7 ElternurlaubsRV
Der Grundsatz der geschlechtlichen Gleichbehandlung steht dem nicht entgegen, dass ein Arbeitnehmer in Elternteilzeit nicht beanspruchen könne, Rechte auf Leistungen sozialer Sicherheit künftig im selben Umfang wie bei einer Vollzeitbeschäftigung empfangen zu können.