Art 2 AntidiskriminierungsRL 2000/78/EG ; Art 6 AntidiskriminierungsRL 2000/78/EG ; § 26 Abs 1 VBG
Dem Dienstnehmer wurde gem § 26 Abs 1 VBG nur die Dienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres angerechnet, dieses wurde im Lichte der Gleichbehandlung von Lehrlingen bekämpft.