Zusammenfassung: Das OLG Innsbruck entschied über eine Kündigungsentschädigung unter dem Aspekt, ob eine Entlassung unverzüglich ausgesprochen werden müsse und ob aus einer Verzögerung ein Verzicht des Arbeitgebers zu ersehen ist.
Rechtsgrundlagen: § 1162 ABGB; § 27 AngG; § 29 AngG