Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das ASG Wien fest, dass der AN nicht verpflichtet sei, seinen Resturlaub während seiner Dienstfreistellung zu konsumieren.
Rechtsgrundlagen: § 4 UrlG
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Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das ASG Wien fest, dass der AN nicht verpflichtet sei, seinen Resturlaub während seiner Dienstfreistellung zu konsumieren.
Rechtsgrundlagen: § 4 UrlG
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