Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung befasst sich das ASG Wien u.a. mit der Frage, ob derjenige, der vor Ort die Geschäfte führt, die personelle Verantwortung für untergebene Bedienstete hat und auch als Repräsentant der Gesellschaft auftritt, Angestellter sein kann.
Rechtsgrundlagen: § 1151 ABGB; § 3 AVRAG; § 20 GmbHG