Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das ASG Wien fest, dass bei schuldhafter Schadenszufügung durch den behandelnden Arzt nicht der KVTr, sondern der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrags mit dem Patienten zur Haftung herangezogen werde.
Rechtsgrundlagen: §§ 338 ff ASVG; § 1313a ABGB; § 1315 ABGB