Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Ried im Innkreis fest, dass ein Anspruch auf Integritätsabgeltung nur dann bestehe, wenn "zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mind. 50 vH" betrage. Spätere Änderungen seien nicht zu berücksichtigen.
Rechtsgrundlagen: § 213a ASVG