Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das OLG Graz klar, dass trotz der Definition des Härtfalls in § 1 KBGG-Härtefälle-VO die Voraussetzungsprüfung für einen Rückforderungsverzicht nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliege.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 4 KBGG; § 1 Härtefälle-VO