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Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Verzicht auf Rückforderung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle

SozialrechtJudikaturBearb. v. Hellmut TeschnerZASB 2009/80ZASB 2009, 179 Heft 3 v. 1.5.2009

Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das OLG Graz klar, dass trotz der Definition des Härtfalls in § 1 KBGG-Härtefälle-VO die Voraussetzungsprüfung für einen Rückforderungsverzicht nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliege.

Rechtsgrundlagen: § 31 Abs 4 KBGG; § 1 Härtefälle-VO

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