Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Linz u.a. klar, dass Bankspesen nicht vom Ausgleichszulagenträger zu finanzieren seien.
Rechtsgrundlagen: § 292 Abs 3 ASVG
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Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung stellt das LG Linz u.a. klar, dass Bankspesen nicht vom Ausgleichszulagenträger zu finanzieren seien.
Rechtsgrundlagen: § 292 Abs 3 ASVG
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