Zusammenfassung: Das Gericht ging auf die Frage ein, wie das Ruhen des Leistungsanspruchs im Sinn des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG im Hinblick auf eine abzusitzende Strafhaft zu qualifizieren ist und ob diese dessen Bestand aufhebt.
Rechtsgrundlagen: § 89 Abs 1 Z 1 ASVG
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